2. Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 liessen A. und B. mit Schreiben vom 7. April 2020 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag: "Aufgrund der aktuellen Lage auf der ganzen Welt bitte ich Sie, um eine Frist bis Ende April um allfällige Unterlagen einzureichen." 3. Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 9. April 2020 wurde die Vertreterin von B. und A. darauf hingewiesen, dass die Einsprache den formellen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht entspreche und zu verbessern sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprachefrist nicht erstreckt werden könne.