1. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 89'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 563'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'231'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 6'895'000.00) veranlagt. Dabei wurden nach Ermessen "weitere Einkünfte und Gewinne" von CHF 400'000.00 zum steuerbaren Einkommen und "übrige Vermögenswerte" von CHF 7'000'000.00 zum steuerbaren Vermögen hinzugerechnet. In der internationalen Steuerausscheidung wurden die ermessensweise festgesetzten Positionen dem Ausland zugewiesen.