Der Steuerwertanteil der Rekurrenten beträgt CHF 2'967.00 (33.33 % von CHF 8'900.00). Die Rekurrentin hat mit Schreiben vom 1. November 2022 zur angedrohten Erhöhung Stellung genommen, jedoch keine konkreten, substantiierten Einwände erhoben. Folglich ist in Abweisung des Rekurses die Erhöhung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen. 16. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG e contrario). - 19 - Das Gericht erkennt: