fallen vorliegend ausser Betracht, da es an einem entsprechenden Vergleichsobjekt fehlt. Darauf kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Als letzte Möglichkeit verbleibt nach § 12 Abs. 2 lit. c VBG die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert. 13.2. Die Rekurrentin bestreitet die Grundwerte (EW 0.50 CHF/m2 und VW 10.00 CHF/m2) zu Recht nicht. Die Teilfläche Acker, Wiese, Weide von 1'866 m2 hat somit einen steuerlichen Verkehrswert von CHF 16'794.00 (1'866 m2 x 10.00 CHF/m2 x 0.90 Toleranzfaktor) und einen Vermögenssteuerwert von CHF 8'800.00 (1'866 m2 x 0.50 CHF/m2 plus CHF 16'794.00 / 2).