Das Spezialverwaltungsgericht stellt auf diese aktuelleren Werte ab und legt diese der nachfolgenden Prüfung zugrunde. 13. 13.1. In einem ersten Schritt wird der Wert des Teilstücks "Acker, Wiese, Weide" geprüft. Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt der Preis, welcher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 VBG). Der Verkehrswert wird gemäss § 12 Abs. 2 VBG festgesetzt durch