gemäss § 51 Abs. 2 StG, der Rest der Parzelle gemäss den Grundsätzen von § 51 Abs. 4 StG zu schätzen. Wie vom KStA GS im Einspracheentscheid zu Recht festgestellt, wurde in der Schätzung vom 25. April 2019 die gesamte Fläche zum Ertragswert (als Wald) geschätzt. Diese Schätzung beruhte deshalb auf einer falschen Rechtsanwendung, welche im Einspracheentscheid korrigiert wurde.