10. Die Rekurrentin macht sodann einen Verstoss gegen den "Dispositionsgrundsatz" und das "Legalitätsprinzip" geltend, da das KStA GS das Rechtsbegehren der Rekurrentin zu ihren Ungunsten ausgelegt habe. Gemäss § 219 Abs. 2 StG i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 1 StG kann die Einsprachebehörde unabhängig von den Begehren der Steuerpflichtigen die Steuerfaktoren festsetzen. Sie kann die Veranlagung auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person ändern, was durch einen Rückzug der Einsprache nicht verhindert werden kann (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 195 StG N 8 mit Hinweisen). Das KStA GS hat sich an die - 16 -