Im Einspracheentscheid wurden die Schätzung und deren Grundlagen durch das KStA GS erörtert. Folglich wurden anlässlich des Einspracheentscheids die Anträge der Rekurrentin geprüft. Auch die Begründung für die Änderung der Schätzung ist dem Einspracheentscheid zu entnehmen. Die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wurden somit nicht verletzt. 9. Die Rekurrentin macht weiter geltend, das KStA GS habe willkürlich und rechtmissbräuchlich gehandelt, indem es am 12. September 2020 (recte: 12. August 2020) geschrieben habe, die Schätzung im Einspracheentscheid werde "zu Ungunsten" der Rekurrentin ausfallen.