Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). - 15 - 8.2.2. Vorliegend ist die (Höhe der) Schätzung umstritten, da deren grundlegende Annahmen gemäss den Rekurrenten nicht stimmen. Das KStA GS hat die Schätzung bzw. deren Grundlagen überprüft und geändert. Das KStA führt bei Einzelschätzungen regelmässig nur den Schätzungsgrund auf. Das macht die Schätzung nicht nichtig, sondern die fehlende Begründung kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 219 StG N 3 mit Hinweis).