je mit Hinweisen). Ferner müssen sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommene Erhebungen aktenkundig gemacht werden (BGE 130 II 473 S. 477, Erw. 4). Vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst, sind sogenannte "interne Akten", wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege (§ 173 Abs. 1 StG; vgl. auch § 22 Abs. 1 VRPG; BGE 125 II 473, Erw. 4a mit Hinweisen). Aus dem Dargelegten folgt zusammengefasst, dass das Recht auf Akteneinsicht verletzt ist, wenn die Akten unvollständig sind, wobei interne Akten zur Vollständigkeit nicht nötig sind (VGE vom 06.04.2021 [WBE.2021.61] Erw. 2.2).