Die Akteneinsicht wird auf Gesuch hin gewährt. Die Akten sind am Sitz der zuständigen Behörde einzusehen, jedoch wird kein Recht auf Zusendung von Verfahrensakten an Private vermittelt (BGE 131 V 35 S. 41, Erw. 4.2; 108 Ia 5 S. 7 f., Erw. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind, die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktenerstellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 130 II 473 S. 477, Erw. 4.1; 124 V 372 S. 373 f., Erw. 3b; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je mit Hinweisen).