8. 8.1. 8.1.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017, Erw. 1.1). Im kantonalen Verwaltungsverfahren ist dieses Recht ausdrücklich in § 173 StG (vgl. auch § 22 VRPG) geregelt. Daraus fliesst das Recht einer am Verfahren beteiligten Partei, vorbehaltslos Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, Erw. 4.3). Die Akteneinsicht wird auf Gesuch hin gewährt.