Festzuhalten ist somit, dass an einer höheren Schätzung und somit einer grösseren Steuerbelastung in steuerlicher Hinsicht kein Interesse bestehen kann. Folglich hat die Rekurrentin kein Rechtsschutzinteresse an einer Höherschätzung. Insoweit kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Soweit die Rekurrentin jedoch die Schätzung in Einzelpunkten bemängelt (vgl. Erw. 6 hiervor), ist auf den Rekurs einzutreten.