Damit sei die Rekurrentin ihrer Mitwirkungs- bzw. Aufklärungspflicht nachgekommen. Hätte das KStA GS die Eingaben der Rekurrentin sorgfältig gelesen und ihre Einwände im Zuge der Sachverhaltsermittlung vor Ort gründlich abgeklärt, hätte sich das vorliegende Verfahren vermeiden lassen. - 12 - Es treffe zu, dass die Anwesenden anlässlich der Einspracheverhandlung vom 23. August 2019 über die Schätzung informiert worden seien. Festgestellt worden sei primär, dass das ganze Grundstück falsch eingeschätzt worden sei, und dass die angefochtene Schätzung falsch sei. Zu der neu beabsichtigten Schätzung hätten sich die Anwesenden nicht geäussert.