6.5. Mit der Replik wurde in Ergänzung der bisherigen Ausführungen von der Rekurrentin ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das KStA GS der Rekurrentin querulatorisches Verhalten vorwerfe, nur, weil es die Rechtsbegehren der Eigentümer falsch ausgelegt und nicht verstanden habe. Die Rekurrentin habe wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wie ihre Rechtsbegehren lauten und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Einspracheentscheids nochmals ausdrücklich auf die fehlerhaften und falschen Annahmen und Überlegungen des KStA GS hingewiesen. Damit sei die Rekurrentin ihrer Mitwirkungs- bzw. Aufklärungspflicht nachgekommen.