Die Rekurrentin rüge zu Unrecht, dass das KStA GS die Anträge im Einspracheverfahren falsch und willkürlich ausgelegt habe. Die gestellten Anträge der Rekurrentin habe die Vorinstanz als Begehren zur Reduktion des Steuerwerts bzw. Aufhebung der Besteuerung des Grundstücks entgegen genommen. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, da ansonsten mangels Beschwer kein Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin ersichtlich gewesen wäre und die Begehren als rein querulatorisch hätten zurückgewiesen werden müssen.