Im Übrigen sei die Rekurrentin bzw. deren Vertreter im Rahmen der Einspracheverhandlung ausführlich über die Schätzung mündlich informiert worden. Darüber hinaus sei der Entwurf des Einspracheentscheids vorab der Rekurrentin zugestellt worden, womit sie nochmals habe Stellung nehmen können. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne also keine Rede sein.