6.4. In der Vernehmlassung wurde vom KStA geltend gemacht, das Akteneinsichtsrecht sei nicht verletzt worden. Dies belege die Rekurrentin mit den von ihr im Rekursschreiben genannten Eingaben und den eingereichten Beilagen (insbesondere Beilage Nr. 5) selbst. Das der Rekurrentin zugestellte Schätzungsprotokoll sei lediglich am 24. Juli 2019 ausgedruckt, jedoch bereits im April 2019 erstellt worden. Das Schätzungsprotokoll sei somit vor der Einsprache erstellt worden. Es sei der Rekurrentin Einsicht in sämtliche Akten betreffend die fragliche Schätzung und das Recht auf Akteneinsicht gewährt worden.