Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Er bestehe unabhängig davon, ob er im konkreten Fall für den Ausgang des materiellen Entscheides von Bedeutung sei oder nicht. Das habe zur Folge, dass ein Entscheid, der unter Missachtung des Gehörsanspruchs gefällt worden sei, bei Beanstandung grundsätzlich aufgehoben werde, auch dann, wenn der Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht anders ausgefallen wäre (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).