Art 6 EMRK beinhalte u.a. auch den Anspruch auf Akteneinsicht, wie in § 22 VRPG stipuliert werde, sowie den Anspruch auf Prüfung der gestellten Anträge. Hinzu komme der Anspruch, dass die Behörde begründe, wenn sie Anträge abweise (§ 26 VRPG). Das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet seien, die Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht sei auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermöge. Es müsse den Betroffenen selbst überlassen werden, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur.