Gemäss § 30 Abs. 2 VBG seien Eigentümer und Steuerpflichtige berechtigt, in das sie betreffende Bewertungsprotokoll Einsicht zu nehmen. Dieser Bestimmung habe das KStA GS bis heute nicht Folge geleistet, obwohl die Rekurrentin wiederholt Einsicht verlangt habe. Mithin verweigere das KStA GS den Eigentümern sowie der Rekurrentin das rechtliche Gehör und verstosse damit gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Der Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 BV i.V.m. Art 6 EMRK beinhalte u.a. auch den Anspruch auf Akteneinsicht, wie in § 22 VRPG stipuliert werde, sowie den Anspruch auf Prüfung der gestellten Anträge.