Aufhebung der Besteuerung des Grundstücks verlangt. Weder das Eine noch das Andere treffe zu. Die Vorinstanz handle krass rechtsmissbräuchlich zum Nachteil der Steuerpflichtigen, wenn sie dem Antrag auf Aufhebung einer falschen Schät- - 10 - zung stattgebe, woraus eine massive Wertänderung zu Gunsten der Rekurrentin resultiere, und gleichzeitig im Dispositiv behaupte, die Änderung falle zu deren Ungunsten aus.