Die Vorinstanz habe dem Hauptbegehren der Rekurrentin entsprochen, indem sie die Erstschätzung aufgehoben und die Werte neu festgelegt habe. Wenn die Vorinstanz dann das Rechtsbegehren, welchem sie stattgegeben habe, zu Ungunsten der Rekurrentin auslege, verstosse sie offenkundig gegen Treu und Glauben, den Dispositionsgrundsatz und das Legalitätsprinzip. Überdies verstosse die Vorinstanz gegen Treu und Glauben und somit gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, indem sie die Rechtsbegehren in der Einspracheschrift vom 17. Mai 2019 missachte und behaupte, die Rekurrentin habe ein Begehren auf Reduktion des Steuerwertes gestellt resp. Aufhebung der Besteuerung des Grundstücks verlangt.