Dem Antrag auf Aufhebung der Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da weder im kantonalen Steuergesetz, noch in der VBG eine Ausnahmeregelung enthalten sei, welche eine Besteuerung von Grundstücken bei den natürlichen Personen ausschliesse. Die Besteuerung von Grundstücken erfolge nach den gesetzlichen Grundlagen und sei nicht davon abhängig, ob die Erbengemeinschaft tatsächlich einen landwirtschaftlichen Nutzen aus diesem Grundstück beziehe. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die Erbengemeinschaft den nicht bewaldeten Bereich für Freizeitaktivitäten (Pflanzgarten, Grillstelle) nutze.