Die Rekurrentin habe, seit sie Miteigentümerin der Parz. Nr. aaa geworden sei, weder einen Ertrag aus landwirtschaftlicher Nutzung noch aus Eigennutzung erzielt. Diese Tatsache müsse nicht erst von der Rekurrentin bewiesen werden, wie in der Rechtsmittelbelehrung suggeriert werde. Die verfügende Behörde habe darzulegen, wie sie zu ihrer gegenteiligen Einschätzung gelangt sei. Die entsprechende Beweislast liege dabei vollumfänglich bei der Behörde, welche die Schätzung vorgenommen habe. 6.2. Im Einspracheentscheid wurde vom KStA GS ausgeführt, die Einsprache vom 17. Mai 2019 betreffe eine am 25. April 2019 verfügte Einzelschätzung mit Schätzungsgrund "Ersteinschätzung".