Das Formular, von welchem der Rekurrentin lediglich Seite 1 zugestellt worden sei, gäbe leider keine Auskunft darüber, nach welchen Kriterien die Bewertung der Parz. Nr. aaa vorgenommen worden sei. Gestützt auf § 30 VBG werde deshalb die Edition des Bewertungsprotokolls beantragt. Die angefochtene Verfügung enthalte keinerlei Erklärung, wieso und weshalb -8- diese rückwirkend bereits ab der Steuerperiode 2005 gültig sein soll und was mit dem Hinweis "Steuerwertanteil 33.33 %" gemeint sei. Da diese Werte im Steuerveranlagungsverfahren nicht mehr angefochten werden könnten, würden sie hiermit vorsorglich vollumfänglich bestritten und zurückgewiesen.