5.4. Somit konnte das KStA GS den Zeitpunkt, ab wann die Ersteinschätzung gilt, feststellen. Für die tatsächliche Umsetzung dieser Feststellung in den rechtskräftigen Steuerveranlagungen ist dann jedoch die Steuerkommission am Ort der gelegenen Sache, hier die Steuerkommission Q., zuständig. Das KStA GS war somit befugt, über eine Steuerpflicht der Rekurrenten vor dem Jahr 2019 zu befinden.