Das KStA GS war dementsprechend verpflichtet und berechtigt, für das steuerlich bisher noch nicht erfasste Grundstück einen Vermögenssteuerwert ("Ersteinschätzung" vom 25. April 2019) zu bestimmen. 5.2. Gemäss § 218 Abs. 2 Satz 2 StG gelten die neuen Werte bei einer Änderungsschätzung ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert geändert haben, und bei einer Unrichtigkeitsschätzung ab dem Jahr der Einleitung der Einzelschätzung.