3.2. Weil Miteigentumsanteile an Grundstücken als Grundstücke Gegenstand der Bewertung sind (§ 51 Abs. 1 StG i. V. m. § 1 VBG), wirkt das von einem Miteigentümer erhobene Rechtsmittel gegen eine Schätzung nur für seinen Anteil, nicht aber für die Anteile der anderen Miteigentümer (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 219 StG N 3). Die Rekurrentin kann nur die Grundstückschätzung für ihre Quote ändern. Mit anderen Worten kann die Rekurrentin daher auch unabhängig von den anderen Miteigentümern "ihre" Grundstückschätzung anfechten.