3. 3.1. Die Miteigentumsquoten entsprechen lediglich einer ideellen, gedanklichen Teilung und sind der arithmetische Ausdruck für den Umfang der Beteiligung des Miteigentümers an der Sache. Immerhin stellt die Quote als solche ein selbständiges, freies Vermögensobjekt dar, über das der Miteigentümer wie ein Alleineigentümer verfügen kann (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Der Miteigentumsanteil untersteht im Rechtsverkehr also den gleichen Regeln wie das Alleineigentum. Steuersubjekt ist in Bezug auf seinen Anteil daher immer der Miteigentümer (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 100 StG N 4; vgl. RGE vom 18. November 2010 [3-RV.2010.32]).