2. Die Vorinstanz sei aufzufordern, das Bewertungsprotokoll und die Unterlagen zu edieren, die Auskunft geben, wie die falsche Schätzung entstehen konnte; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sektion Grundstückschätzung bzw. der Staatskasse." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 10. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 11. A. hat eine Replik eingereicht. -4- 12. Auf Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichtes hat das KStA GS die Schätzungsakten von A. eingereicht.