4.2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 forderte A. die Zustellung der Vorakten, insbesondere des Bewertungsprotokolls. 4.3. Das KStA GS stellte A. eine Kopie des Schätzungsprotokolls, des Güterbogens vom April 1993 sowie des Grundbuchauszugs zu. 4.4. Mit Eingabe datiert vom 28. Juli 2019 bat A. um Erläuterung, aus welchen Gründen eine Neueinschätzung vorgenommen und nach welchen Kriterien diese bemessen worden sei. Zudem verlangte sie weitere Unterlagen. -3- 5. An der Einspracheverhandlung vom 23. August 2019 liess sich die Rekurrentin durch ihren Sohn, D., vertreten. An der Verhandlung waren ebenfalls die Miteigentümer E., F. und G. anwesend.