9.5. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 19 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, wird das satzbestimmende Einkommen in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf CHF 80'856.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.