Die finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten sind nicht lückenlos ausgewiesen oder geben mindestens zu Zweifeln Anlass. Dem Gesuch wurde lediglich ein Kontoauszug beigelegt. In der Steuererklärung 2016 wurde je- - 18 - doch auch ein Vermögen in Höhe von CHF 391'411.00 deklariert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. Dementsprechend werden die Rekurrenten kostenpflichtig. 9.4. Die Rekurrenten obsiegen zu rund 30 %, weshalb ihnen die Kosten des Rekursverfahrens zu 70 % aufzuerlegen sind (§ 189 Abs. 1 StG).