Dabei ist auf die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) abzustellen. Mittellosigkeit liegt danach vor, wenn die Gesuchsteller kein Vermögen besitzen, ihr Einkommen den betreibungsrechtlichen Bedarf, auf dem ein Zuschlag auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von 25 % zu machen ist, nicht übersteigt und sie die zur Prozessführung erforderlichen Geldmittel nicht binnen nützlicher Frist beschaffen können (VGE vom 21. Juli 2010 [WBE.2010.217], mit Hinweisen).