Diesbezüglich ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage sowie der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob die Gesuchsteller in der Lage sind, innert vernünftiger Frist die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschüssen zu tilgen (VGE vom 10. März 2008 [WBE.2008.35]). Dabei ist auf die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) abzustellen.