9.3. Ob die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, hängt zunächst von der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchsteller ab. Diesbezüglich ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage sowie der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob die Gesuchsteller in der Lage sind, innert vernünftiger Frist die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschüssen zu tilgen (VGE vom 10. März 2008 [WBE.2008.35]).