8.3.11. Folglich ist der Privatanteil an den Fahrzeugkosten auf CHF 6'591.95 (CHF 2‘680.00 + CHF 3'911.95) festzulegen. Dies entspricht einem Privatanteil von rund 47 %. Im Anbetracht dessen, dass der Rekurrent trotz Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichtes unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG nicht vermochte, den Kilometernachweis zu erbringen, und aufgrund der Hinweise in den Akten, dass nebst den geschäftlich genutzten Fahrzeugen noch Aufwendungen für die Privatfahrzeuge bilanziert wurden, ist ein Privatanteil von weniger als die Hälfte nicht zu beanstanden.