aufzuzeigen, dass ein Abweichen nach oben gerechtfertigt und der Privatanteil hilfsweise anhand des Merkblattes N1/2001 ESTV mit einer Quote festzusetzen ist. Bringt hingegen der Steuerpflichtige vor, der gemäss der Pauschalmethode bestimmte Privatanteil sei zu hoch, hat er die Gründe hierfür glaubhaft darzulegen. 8.3.5. Die Rekurrenten verbuchten einen Fahrzeugaufwand von insgesamt CHF 14'037.05 (CHF 2'829.60 [1/2 Treibstoff] + CHF 7'515.45 [ Fzg. Reparatur / ET] + CHF 1'846.00 [Fzg. Steuer] + CHF 1'846.00 [Fzg. Versicherung]). Es wurden keine Abschreibungen vorgenommen.