Die Naturalbezüge und Entnahmen von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebs durch den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet (§ 6 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 [StGV]). Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt die Bewertung von Naturalbezügen im Bereich der direkten Bundessteuer mit Merkblättern. Diese werden auch bei den kantonalen Steuern verwendet, was angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Rechtsgrundlage überzeugt (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]; VGE vom 23. August 2007 [WBE. 2007.138]).