8.2. 8.2.1. Das Gemeindesteueramt hat keine Aufrechnung eines Privatanteils für Naturalbezüge vorgenommen. 8.2.2. Naturalbezüge jeder Art wie der Wert selbst verbrauchter Waren des eigenen Betriebs, stellen steuerbares Einkommen dar (§ 25 Abs. 2 StG). Damit sollen steuerpflichtige Personen mit Naturalbezügen wie Wirte, Hoteliers, Bäcker und Metzger steuerlich gleichbehandelt werden wie steuerpflichtige Personen, die nicht von derartigen Naturalbezügen profitieren können. Letztere müssen entsprechende Leistungen aus ihrem zu versteuernden Einkommen bezahlen (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]; VGE vom 23. August 2007 [WBE.2007.138]).