Im Übrigen ist dem Rekurrenten bezüglich der Bankauszüge entgegen zu halten, dass den Unterlagen keine Saldierung des Kontos bei der I. AG entnommen werden kann, weist doch dieses am 16. Dezember 2016 noch einen Saldo von CHF 1.68 auf. Anhand der eingereichten Unterlagen kann zudem davon ausgegangen werden, dass das Konto bei der J. AG entgegen der Darstellung des Rekurrenten, erst am 22. Juni 2016 eröffnet wurde. Den eingereichten Bankauszügen der J. AG können jedoch nur zwei Rechnungen zugewiesen werden.