Aufgrund der Tatsache, da die Rekurrenten trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG, dem Spezialverwaltungsgericht weder alle Bankauszüge der "G." pro 2016, noch die Lohnquittungen pro 2016 eingereicht haben, besteht unverändert eine, aus der fehlenden Mitwirkung der Rekurrenten resultierende Unsicherheit in Bezug auf den tatsächlich erzielten Umsatz und die Aufwendungen. Es sind daher CHF 14'800.00 aufzurechnen, womit die branchenübliche Bruttogewinnmarge von rund 30 % erreicht wird.