6.4. Die Steuerkommission Q. hat die Höhe der ermessensweise festgesetzten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Einspracheentscheid von CHF 100'000.00 auf CHF 39’624.00 reduziert. Damit zeigte sie selber auf, dass die Ermessensausübung im Veranlagungsverfahren nicht pflichtgemäss war. Die erhöhten Anforderungen an die Einsprache (und den Rekurs) gelten demnach nicht. 7. 7.1. Die Höhe der ermessensweise festgesetzten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten von CHF 39'624.00 sind nachfolgend zu prüfen.