Nur mangels ordnungsgemäss geführten Kassenbuches konnte die Steuerkommission Q. auf eine Mahnung verzichten. Bei einem ordnungsgemäss geführten Kassenbuch wäre hingegen nicht nur eine Aufforderung zur Aktenergänzung, sondern eine förmliche Mahnung im Veranlagungsverfahren – und nicht erst im Einspracheverfahren – erforderlich gewesen. Zweifellos hätte die Steuerkommission Q. aber den von den M. "übernommenen" (vgl. Erw. 2 des angefochtenen Einspracheentscheides) Gewinn von CHF 100'000.00 im Veranlagungsverfahren nicht ohne Prüfung übernehmen dürfen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.