5.3. Die Einzelunternehmung des Rekurrenten erzielt einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 500'000.00. Sie muss daher von Handelsrechts wegen über die Einnahmen und Ausgaben und über die Vermögenslage vereinfacht Buch führen (vereinfachte Buchführung, Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 OR). Unabhängig davon, ob das italienische Spezialitätengeschäft des Rekurrenten als bargeldintensiver Betrieb gilt oder ob nicht überwiegend bar bezahlt wird, hat der Rekurrent im Rahmen der vereinfachten Buchführung über alle seine Bareinnahmen und Barausgaben ein Kassabuch zu führen.