Mahnung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (zum Ganzen: VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111], mit Hinweisen). 5.1.4. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes ist bei einer Ermessensveranlagung wegen ungewissen Sachverhalts die steuerpflichtige Person grundsätzlich vorgängig zu mahnen. Im VGE vom 21. Oktober 2009 (WBE.2009.111; vgl. auch VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101]) wurde jedoch weiter das Folgende ausgeführt: