4.2. Die Steuerkommission Q. setzte die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten nach Ermessen auf CHF 100'000.00 (dabei stützte sie sich vorerst auf eine Mitteilung der M.) bzw. CHF 57'700.00 im Einspracheentscheid fest. Sie führt dazu aus, dass die Buchhaltung nicht beweiskräftig sei. Die einzelnen Beträge der Erfolgsrechnung seien nicht bzw. nur schwer nachvollziehbar und die Berechnungen von Gewinn bzw. Verlust falsch. Es bestünden zudem Zweifel an der vollständigen Verbuchung der Einnahmen. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Rekurrent nicht wie im Lebensmittelhandel üblich eine Bruttogewinnmarge von 30 %, sondern nur von 12 % erzielt haben will.