2. Soweit sich die Anträge des Rekurrenten allenfalls auf die Steuerperiode 2018 beziehen sollten – dem Rekurs wurde ein Schreiben der N. vom 29. September 2020 und ein Schreiben des Rekurrenten betreffend die kantonalen Steuern pro 2018 beigelegt – kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 11. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Dementsprechend können die genannten Schreiben im vorliegenden Verfahren auch nicht berücksichtigt werden.