1. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurden B. und C. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'200.00 (satzbestimmenden Einkommen CHF 153'600.00) veranlagt. Dabei wurden zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B. CHF 100’000.00 hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 23. August 2019 erhob B. mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, das Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit sei den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.